Art. 47 – Regelarbeit für den Frequenzwiederherstellungsprozess

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Jeder Anschluss-ÜNB berechnet das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzwiederherstellungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 und rechnet es mit den Regelreserveanbietern ab.
(2)Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzwiederherstellungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird gemäß Artikel 30 für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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