Art. 49 – Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der Bilanzkreisverantwortlichen

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Jeder ÜNB berechnet die Anpassung von Bilanzkreisabweichungen der jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen für jedes aktivierte Regelarbeitsgebot.
(2)Bei Bilanzkreisabweichungsgebieten, in denen für einen einzigen Bilanzkreisverantwortlichen mehrere Endpositionen gemäß Artikel 54 Absatz 3 berechnet werden, kann für jede Position eine Anpassung von Bilanzkreisabweichungen berechnet werden.
(3)Für jede Anpassung einer Bilanzkreisabweichung bestimmt jeder ÜNB das gemäß Artikel 45 berechnete aktivierte Regelarbeitsvolumen sowie jedes für andere Zwecke als für den Systemausgleich aktivierte Volumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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