Art. 24 – Umsetzung des Netzwiederaufbauplans

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(1)Bis 18. Dezember 2019 setzt jeder ÜNB die im Übertragungsnetz zu treffenden Maßnahmen seines Netzwiederaufbauplans um. Anschließend hält er diesen Zustand aufrecht.
(2)Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den VNB mit Übertragungsnetzanschluss die an folgenden Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit: a) Anlagen des VNB gemäß Artikel 23 Absatz 4 und b) Anlagen der SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen; und c) Anlagen von Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen, sowie d) Anlagen von VNB, die über einen Anschluss mit dem betreffenden Verteilernetz verfügen;
(3)Bis 18. Dezember 2018 teilt jeder ÜNB den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN und den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, die über einen direkten Anschluss mit seinem Übertragungsnetz verfügen, gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe g die an ihren Anlagen durchzuführenden Maßnahmen einschließlich der Umsetzungsfristen mit.
(4)Soweit nach nationalem Recht erforderlich, teilt der ÜNB den in Artikel 23 Absatz 4 genannten SNN sowie den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau und VNB, die über einen Anschluss an Verteilernetze verfügen, die Maßnahmen direkt mit und unterrichtet den betreffenden VNB über diese Mitteilung.
(5)Unterrichtet ein ÜNB einen VNB gemäß Absatz 2, so teilt der VNB seinerseits den SNN, den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau und den VNB, die über einen Anschluss mit seinem Verteilernetz verfügen, die Maßnahmen des Netzwiederaufbauplans, die sie gemäß Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe g an ihren jeweiligen Anlagen durchzuführen haben, einschließlich der Umsetzungsfristen unverzüglich mit.
(6)Jeder VNB, SNN und Anbieter von Netzaufbau-Dienstleistungen, der eine solche Mitteilung erhält, a) setzt die ihm mitgeteilten Maßnahmen spätestens 12 Monate nach dem Datum der Mitteilung um; b) bestätigt die Umsetzung der Maßnahmen gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber, der ihm die Mitteilung übermittelt hat; falls es sich dabei nicht um den ÜNB selbst handelt, unterrichtet der Netzbetreiber den ÜNB über die Bestätigung; und c) hält diesen Zustand aufrecht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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