Art. 25 – Aktivierung des Netzwiederaufbauplans

REG_2017_2196 · zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes

(1)Jeder ÜNB aktiviert die Verfahren seines Netzwiederaufbauplans in Abstimmung mit den VNB und SNN gemäß Artikel 23 Absatz 4 sowie mit den Anbietern von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau, a) wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Notzustand befindet und nach Aktivierung der Maßnahmen des Systemschutzplans stabilisiert ist oder b) wenn sich das Netz nach den Kriterien des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1485 im Blackout-Zustand befindet.
(2)Während des Netzwiederaufbaus bestimmt und überwacht jeder ÜNB a) den Umfang und die Grenzen der synchronisierten Region(en), zu der/denen seine Regelzone gehört; b) die ÜNB, mit denen er die synchronisierte(n) Region(en) teilt, und c) die verfügbaren Wirkleistungsreserven in seiner Regelzone.
(3)Jeder in Artikel 23 Absatz 4 genannte VNB und SNN sowie jeder Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netzwiederaufbau führt die vom ÜNB im Rahmen des Netzwiederaufbauplans gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Anweisungen im Einklang mit den Verfahren des Netzwiederaufbauplans unverzüglich aus.
(4)Jeder ÜNB aktiviert Verfahren des Netzwiederaufbauplans, die bedeutende grenzübergreifende Auswirkungen haben, in Abstimmung mit den betroffenen ÜNB.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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