Die Verordnung (EU) 2016/399 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt: „22. ‚Einreise-/Ausreisesystem‘ (EES) das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingeführte System; 23. ‚Self-Service-System‘ ein automatisiertes System, das alle oder einige der bei einer Person vorzunehmenden Grenzübertrittskontrollen durchführt und zur Vorabeingabe von Daten in das EES verwendet werden kann; 24. ‚e-Gate‘ eine elektronisch betriebene Infrastruktureinrichtung, an der der eigentliche Grenzübertritt an einer Außengrenze oder an einer Binnengrenze, an der die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, stattfindet; 25. ‚automatisiertes Grenzkontrollsystem‘ ein System, das einen automatisierten Grenzübertritt ermöglicht, bestehend aus einem Self-Service-System und einem e-Gate; 26. ‚Bestätigung der Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)‘ den Prozess, durch den unter Verwendung von Zertifikaten überprüft wird, ob die Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) von der ausstellenden Behörde stammen und nicht geändert wurden.
2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) Er muss seine biometrischen Daten bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um i) sein persönliches Dossier im EES gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EU) 2017/2226 anzulegen; ii) Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) durchzuführen. b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz 1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/2226 am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum berechnet.
Dieser Zeitraum wird für jeden der Mitgliedstaaten, die nicht am EES-Betrieb beteiligt sind, getrennt berechnet.“
3.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind (1) Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Personengruppen gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben: a) Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind; b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind; c) Drittstaatsangehörige, die i) Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und ii) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
(2)Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben.
(3)Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben: a) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diesen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen; b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder diesem nachziehen, wenn i) jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und ii) diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind; c) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16, die nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen; d) Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt; e) Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4); f) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines durch den Staat Vatikanstadt ausgestellten Reisepasses; g) Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden, nämlich: i) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, gemäß Anhang VII Nummer 1; ii) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal gemäß Anhang VII Nummer 2; iii) Seeleute gemäß Anhang VII Nummer 3 und Seeleute, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten; iv) Grenzarbeitnehmer gemäß Anhang VII Nummer 5; v) Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr im Notfalleinsatz sowie Grenzschutzbeamte gemäß Anhang VII Nummer 7; vi) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen gemäß Anhang VII Nummer 8; vii) Besatzung und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen gemäß Anhang VI Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3; viii) Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß Anhang VI Nummern 3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 keinen Grenzübertrittskontrollen unterliegen; h) Personen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von der Verpflichtung gilt, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten; i) Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) vorlegen; j) Zugpersonal auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen; k) Personen, die beim Grenzübertritt Folgendes vorlegen: i) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates (*6) ausgestellt wurde, oder ii) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellt wurde, sofern diese Personen mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen und nicht innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats aussteigen.
4.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Enthält das Reisedokument ein elektronisches Speichermedium (Chip), werden die Echtheit und Integrität der Daten auf dem auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern dies nicht aus technischen Gründen oder — im Falle der Ausstellung des Reisedokuments durch einen Drittstaat — mangels gültiger Zertifikate unmöglich ist.“ ii) In Buchstabe b wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei Personen, deren Einreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, wird eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung vorgenommen.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a Ziffer i Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft.
Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde.
Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.“ ii) Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung.“ iii) In Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt: „iiia) Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten hat, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums, ob die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten wurde; dazu wird eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt.“ iv) Buchstabe g Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere 1. des SIS, 2. der SLTD-Datenbank von Interpol, 3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten.
Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) geprüft.
Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft, indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES angelegt wurde.
Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen;“. v) Unter Buchstabe g werden die folgenden Ziffern angefügt: „iii) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung; iv) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat, durch eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226.“ vi) In Buchstabe h wird Ziffer ii gestrichen. vii) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie Abfragen des EES gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 zulässig.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(9) Drittstaatsangehörige werden über die maximale Dauer des zulässigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der Zahl der Einreisen und der Aufenthaltsdauer, die aufgrund des Visums zulässig sind, informiert.
Diese Informationen wird entweder vom Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es den Drittstaatsangehörigen ermöglicht, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 abzufragen.“
5.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES (1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip) und die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) sind anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt; b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronischen Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherte Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird; wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.
(2)Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.
(3)Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nimmt das Self-Service-System eine Identifizierung gemäß Artikel 27 jener Verordnung vor.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes, wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird: a) Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit den VIS-Daten abgeglichen, falls die Suchabfrage anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist.
War eine Überprüfung der Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich, wird auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zugegriffen; b) damit Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, die nach einem Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226 nicht im EES auffindbar sind, die Außengrenzen überschreiten können, wird eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.
(4)Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes: a) visumpflichtige Drittstaatsangehörige geben die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls in Artikel 16 Absatz 6 jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein; Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, geben die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung und gegebenenfalls in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES ein; b) danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der i) vorab die betreffenden Daten eingibt, soweit es nicht möglich war, alle erforderlichen Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems zu erheben, ii) überprüft, — dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt, — dass das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild der Person mit dem Gesichtsbild übereinstimmt, das mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurde und — dass bei Personen, die nicht im Besitz eines nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 erforderlichen Visums sind, die vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke der betreffenden Person mit den Fingerabdrücken übereinstimmen, die mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurden; iii) nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Daten bestätigt und die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und in Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a, b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Daten in das ESS eingibt.
(5)Geht aus den Vorgängen gemäß den Absätzen 2 und 3 hervor, dass die Daten der Person gemäß Absatz 1 im EES erfasst sind, so prüft das Self-Service-System, ob die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten aktualisiert werden müssen.
(6)Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz 1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person: a) die Daten im EES aktualisieren, indem sie sie über das Self-Service-System vorab eingibt; b) an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden, welcher die Richtigkeit der nach Buchstabe a dieses Absatzes aktualisierten Daten überprüft und das persönliche Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert.
(7)Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems festzustellen.
Artikel 8b Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist (1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen gestattet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip), wobei die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt sind; b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronische Speichermedium (Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem dieses Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird, und c) die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.
(2)Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, können die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden.
Werden die Grenzübertrittskontrollen mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen, müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden.
Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschreiten der Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats, der eine Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.
(3)Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten zugänglich gemacht.
Dieser Grenzschutzbeamte überwacht die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen und genehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Ein- beziehungsweise Ausreise oder verweist die Person andernfalls an einen Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.
(4)Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: a) mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt; b) die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 haben ergeben, dass mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist; c) die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 lassen die Identität der Person fraglich erscheinen oder es geht daraus hervor, dass die Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats oder für die öffentliche Gesundheit anzusehen ist; d) in Zweifelsfällen; e) es sind keine e-Gates vorhanden.
(5)Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenzschutzbeamte, der den Grenzübertritt überwacht, auch aus anderen Gründen beschließen, Personen, die das Self-Service-System verwenden, an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.
(6)Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden.
Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei Überschreitung der Grenze an diesem e-Gate der betreffende Ein-/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 mit dem entsprechenden persönlichen Dossier verknüpft.
Sind das e-Gate und das Self-Service-System physisch getrennt, wird die Identität des Benutzers am e-Gate überprüft, um sicherzustellen, dass die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat.
Zur Überprüfung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.
(7)Sind die in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden.
Der Grenzschutzbeamte kann sich auf diejenigen Überprüfungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschränken, die nicht mit Hilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten.
Zusätzlich vergewissert sich der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die diesem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende Person mit sich führt.
(8)Die Self-Service-Systeme und e-Gates werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems, des e-Gates oder beidem festzustellen.
(9)Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Self-Service-Systemen, e-Gates oder beidem beim Grenzübertritt von Unionsbürgern, Bürgern aus Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation des Europäischen Wirtschaftsraums, schweizerischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, zu gestatten.
Artikel 8c Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme Automatisierte Grenzkontrollsysteme sind, soweit möglich, so gestaltet, dass sie von allen Personen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, genutzt werden können.
Zudem müssen sie so gestaltet sein, dass die Menschenwürde, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt wird.
Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von automatisierten Grenzkontrollsystemen entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort ausreichend Personal zur Verfügung steht, das bei der Nutzung solcher Systeme Hilfestellung leistet.
Artikel 8d Nationale Erleichterungsprogramme (1) Jeder Mitgliedstaat kann ein freiwilliges Programm (im Folgenden ‚nationales Erleichterungsprogramm‘) einrichten, um Drittstaatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaats, die gemäß dem Unionsrecht kein Recht auf Freizügigkeit genießen, beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats die in Absatz 2 genannten Erleichterungen zu gewähren.
(2)Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a muss bei den eingehenden Kontrollen bei der Einreise der in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen, die in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen werden, keine Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte erfolgen, wenn diese Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten.
(3)Der Mitgliedstaat überprüft vorab die Drittstaatsangehörigen, die die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm beantragen, auf ihren Hintergrund, um insbesondere die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Bedingungen zu überprüfen.
Der Hintergrund solcher Drittstaatsangehöriger wird vorab von Grenzschutzbeamten, Visumbehörden nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 oder Einwanderungsbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 überprüft.
(4)Die unter Absatz 3 genannten Behörden gewähren einer Person die Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1; b) das Reisedokument des Antragstellers sowie, soweit einschlägig, das Visum, das Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel, sind gültig und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht; c) der Antragsteller kann die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, nachweisen oder begründen; d) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit nach — insbesondere belegt er gegebenenfalls die rechtmäßige Verwendung etwaiger früher erteilter Visa beziehungsweise Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit —, legt Nachweise für seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland vor und weist seine ehrliche Absicht nach, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor dem Ende der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2017/2226 haben die unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Behörden Zugang zum EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der Vergangenheit überschritten hat; e) der Antragsteller begründet den Zweck und die Umstände der beabsichtigten Aufenthalte; f) der Antragsteller verfügt über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sowohl für die Dauer der beabsichtigten Aufenthalte als auch für die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder ist in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; g) es wird eine SIS-Abfrage durchgeführt.
(5)Die erstmalige Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm wird für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bewilligt.
Der Zugang kann höchstens um weitere 5 Jahre oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder des Visums für die mehrfache Einreise, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels verlängert werden, je nachdem, welche Gültigkeitsdauer kürzer ist.
Bei einer Verlängerung nimmt der Mitgliedstaat eine jährliche Neubewertung der Situation jedes in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen vor, um auf der Grundlage aktueller Daten zu gewährleisten, dass dieser Drittstaatsangehörige weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen erfüllt.
Diese Neubewertung kann bei Grenzübertrittskontrollen vorgenommen werden.
(6)Die eingehenden Kontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die eingehenden Kontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g umfassen auch eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige tatsächlich in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen ist.
Die Grenzschutzbeamten können die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g ohne elektronischen Abgleich der biometrischen Daten durchführen, indem sie das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)und im persönlichen EES-Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen gespeicherte Lichtbild mit dem Gesicht des betreffenden Drittstaatsangehörigen vergleichen.
Vollständige Überprüfungen werden stichprobenartig und auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt.
(7)Die unter Absatz 3 genannten Behörden widerrufen die einem Drittstaatsangehörigen gewährte Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm unverzüglich, falls sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieses Programm nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.
(8)Bei der Prüfung nach Absatz 3, ob der Antragsteller die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt, wird insbesondere beurteilt, ob bei ihm das Risiko der irregulären Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit eines der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte werden nach der Dauer und dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. der geplanten Aufenthalte und unter Zugrundelegung von Durchschnittspreisen in den betreffenden Mitgliedstaaten für Unterkunft und Verpflegung in preisgünstigen Unterkünften auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten Richtbeträge bewertet.
Der Nachweis einer Kostenübernahme, einer privaten Unterkunft oder beidem kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Hat der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor er über den Antrag entscheidet.
(9)Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die ein jeweils eigenes nationales Erleichterungsprogramm auf der Grundlage dieses Artikels eingerichtet haben, können eine Übereinkunft schließen, der zufolge Personen, die in das eigene nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, die im Rahmen eines anderen nationalen Erleichterungsprogramms gewährten Erleichterungen zugestanden werden.
Eine Ausfertigung dieser Übereinkunft ist innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss der Kommission zu übermitteln.
(10)Bei der Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihr System zur Umsetzung des Programms den in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Datensicherheitsstandards entspricht.
Die Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Bewertung der Informationssicherheitsrisiken durchführen, und die Zuständigkeiten in Bezug auf die Sicherheit sind für sämtliche Phasen des Prozesses zu präzisieren.
(11)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum Ende des dritten Jahres der Anwendung dieses Artikels eine Bewertung seiner Umsetzung vor.
Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission ersuchen, die Einrichtung eines Unionsprogramms für vorab auf ihren Hintergrund überprüfte Vielreisende aus Drittstaaten vorzuschlagen.“
6.
Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Daten gemäß Artikel 6a in das EES eingeben.
Können die Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, so erfolgt die Eingabe von Hand.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Falls es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben, oder im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems des EES gelten alle der folgenden Bestimmungen: i) Abweichend von Artikel 6a der vorliegenden Verordnung werden die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten vorübergehend in der einheitlichen nationalen Schnittstelle im Sinne des Artikels 7 jener Verordnung gespeichert.
Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend lokal in einem elektronischen Format gespeichert.
In beiden Fällen werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde.
Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden kann.
Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung nimmt der Grenzschutzbeamte in Ausnahmesituationen, in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES und in die einheitliche nationale Schnittstelle technisch nicht möglich ist und es ebenfalls technisch nicht möglich ist, die Daten vorübergehend lokal in elektronischem Format zu speichern, eine manuelle Speicherung der Ein- und Ausreisedaten gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 vor, mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an.
Diese Daten werden in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist.
Tritt eine der Ausnahmesituationen gemäß Unterabsatz 2 dieser Ziffer ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 über das Abstempeln der Reisedokumente. ii) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv der vorliegenden Verordnung erfolgt bei Drittstaatsangehörigen, die über ein Visum gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verfügen, die Überprüfung der Identität der Visuminhaber, sofern technisch möglich, durch eine direkte Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“
7.
In Artikel 10 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(3a) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, e-Gates, Self-Service-Systeme oder automatisierte Grenzkontrollsysteme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden Kontrollspuren mit den in Anhang III Teil D vorgesehenen Schildern.
(3b)Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms gemäß Artikel 8d entscheiden, können beschließen, für die Drittstaatsangehörigen, denen ein solches nationales Erleichterungsprogramm zugutekommt, besondere Kontrollspuren zu verwenden.
Zur Kennzeichnung der betreffenden Kontrollspuren bringen sie die in Anhang III Teil E vorgesehenen Schilder an.“
8.
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Abstempeln der Reisedokumente (1) Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, der bzw. das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei der Ein- und Ausreise abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
(2)Das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr ist, wird bei der Ein- und Ausreise gestempelt.
Darüber hinaus wird das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den erleichterten Transit ist und der mit dem Zug in ein Drittland weiterreist und nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aussteigt, bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
(3)Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Einreise und bei der Ausreise abgestempelt.
(4)Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.“
9.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer eines Kurzaufenthalts (1) Unbeschadet des Artikels 12a können die zuständigen Behörden in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und für den kein persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder in dessen Ein-/Ausreisedatensatz kein Ausreisedatum nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer eingetragen ist, annehmen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2)Die Annahme nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen können, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind.
Gegebenenfalls findet Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung.
(3)Die Annahme nach Absatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 legen die zuständigen Behörden im Fall der Widerlegung erforderlichenfalls ein persönliches Dossier im EES an oder geben im EES das Datum und den Ort an, an dem der Drittstaatsangehörige die Außengrenze eines der Mitgliedstaaten oder die Binnengrenze eines Mitgliedstaats überschritten hat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist.
(4)Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann ein Drittstaatsangehöriger, der sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) rückgeführt werden.
Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, kann die Rückkehr nur gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen.
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen (1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben und, soweit einschlägig, die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Einreisen überschritten haben, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten.
(2)Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier im EES angelegt und das Einreisedatum gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten.
Die Anwendung dieses Absatzes ist nicht auf die in Absatz 1 genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt.
Bei Abweichungen zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist das Datum des Einreisestempels maßgebend.“
11.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.“ b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten oder des ungültig gemachten Einreisestempels bzw. beider, sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.“
12.
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;“.
13.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 42a Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten, die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind (1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise systematisch abgestempelt.
Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten, werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt.
Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.
(2)Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird kein Stempel in den Reisedokumenten der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a, b und f sowie Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe g Ziffern i, ii, iii und vii und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe j genannten Drittstaatsangehörigen angebracht.
(3)Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten und auf das Nichtvorhandensein solcher Daten im EES beziehen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer iv, Artikel 8d Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 12, finden sinngemäß auf die Einreise- und Ausreisestempel Anwendung.
(4)Wird eine Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für den zulässigen Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 widerlegt, so hat der Drittstaatsangehörige, der sich im Hoheitsgebiet eines noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaats aufhält, einen Anspruch darauf, dass in seinem Reisedokument der Zeitpunkt und der Ort seines Grenzübertritts an der Außen- oder Binnengrenze dieses Mitgliedstaats vermerkt werden.
Dem Drittstaatsangehörigen kann auch ein Formular, wie es in Anhang VIII wiedergegeben ist, ausgehändigt werden.
(5)Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln.
(6)Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten stempeln die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, denen sie an ihrer Grenze die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigern, ab.
Das Abstempeln erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe d festgelegten Spezifikationen.
(7)Die Verpflichtungen zum Abstempeln gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten bis zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES in dem betreffenden Mitgliedstaat.“
14.
Die Anhänge III, IV, V und VII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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