ErwGr. 20

REG_2017_2225 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems

Die Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES nicht erfüllen, sollten die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt zugelassen wurden, bei der Ein- und Ausreise weiterhin systematisch abstempeln. Diese Mitgliedstaaten sollten die Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen prüfen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten zu überprüfen, dass die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht überschritten wurde. Das Abstempeln der Reisedokumente und die Prüfung der Stempel sollten so lange fortgesetzt werden, bis der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 an das EES angebunden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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