Anhang II – SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR DRITTSTAATSANGEHÖRIGE, DIE AUF DER GRUNDLAGE EINES GÜLTIGEN FTD DIE GRENZE ÜBERSCHREITEN

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

1.Abweichend von Artikel 16 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung müssen die Grenzbehörden für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines gültigen FTD-Dokuments eine Grenze überschreiten, a) ein persönliches Dossier erstellen oder aktualisieren, das die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung enthält. Darüber hinaus muss aus dem persönlichen Dossier hervorgehen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Besitz eines FTD ist. Diese Angabe führt automatisch zur Aufnahme eines Vermerks, dass es sich um ein FTD für die mehrfache Einreise handelt, in den Ein-/Ausreisedatensatz; b) für jede Einreise auf der Grundlage eines gültigen FTD die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung sowie die Angabe, dass die Einreise auf der Grundlage eines FTD erfolgt ist, in einen Ein-/Ausreisedatensatz eingeben. Zur Berechnung der Höchstdauer des Transits beginnt diese Dauer mit dem Datum und der Uhrzeit der Einreise. Datum und Uhrzeit des Ablaufs des zulässigen Transits werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 automatisch vom EES berechnet.
a)ein persönliches Dossier erstellen oder aktualisieren, das die Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung enthält. Darüber hinaus muss aus dem persönlichen Dossier hervorgehen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Besitz eines FTD ist. Diese Angabe führt automatisch zur Aufnahme eines Vermerks, dass es sich um ein FTD für die mehrfache Einreise handelt, in den Ein-/Ausreisedatensatz;
b)für jede Einreise auf der Grundlage eines gültigen FTD die Daten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung sowie die Angabe, dass die Einreise auf der Grundlage eines FTD erfolgt ist, in einen Ein-/Ausreisedatensatz eingeben.
2.Darüber hinaus wird bei der ersten Einreise auf der Grundlage eines FTD das Datum des Ablaufs der Gültigkeit des FTD in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben.
3.Artikel 16 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für Drittstaatsangehörige, die im Besitz FTD sind.
4.Für die Verifizierung an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, und innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten unterliegen Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines gültigen FTD die Grenze überschreiten, sinngemäß den Verifizierungen und Identifizierungen gemäß den Artikeln 23 und 26 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die für Drittstaatsangehörige gelten, die von der Visumpflicht befreit sind.
5.Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage eines gültigen FTD die Grenze überschreiten, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sie reisen mit dem Zug in ein Drittland weiter, und b) sie steigen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus.
a)Sie reisen mit dem Zug in ein Drittland weiter, und
b)sie steigen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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