Art. 73 – Inkrafttreten und Anwendbarkeit

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die vorliegende Verordnung gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung bestimmten Zeitpunkt, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen, die ab dem 29. Dezember 2017 gelten: Artikel 5, 36, 37, 38, 43, 51 der vorliegenden Verordnung, Artikel 61 Nummer 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich des Artikels 17a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 61 Nummer 10 der vorliegenden Verordnung bezüglich des Artikels 26 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 62, 64, 65, 66, 68, 69 und 70 sowie Artikel 72 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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