ErwGr. 21

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Um eine genaue Verifizierung und Identifizierung zu ermöglichen und somit sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht bereits unter einer anderen Identität oder mit einem anderen Reisedokument erfasst ist, und um zu gewährleisten, dass ausreichende Daten verfügbar sind, um in allen Fällen das Erreichen der Ziele des EES zu gewährleisten, sollten von einem Drittstaatsangehörigen, der von der Visumpflicht befreit ist, vier Fingerabdrücke im EES erfasst werden, sofern dies physisch möglich ist. Die Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Visums sind, sollten mit dem VIS abgeglichen werden. Sowohl bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, als auch bei jenen, die im Besitz eines Visums sind, sollte das Gesichtsbild im EES erfasst werden. Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder sollten als biometrischer Identifikator verwendet werden, um die Identität von bereits im EES erfassten Drittstaatsangehörigen verifizieren zu können, solange deren persönliche Dossiers noch nicht gelöscht worden sind. Um den Besonderheiten der einzelnen Grenzübergangsstellen und den verschiedenen Arten von Grenzen Rechnung zu tragen, sollten die nationalen Behörden für jede Grenzübergangsstelle festlegen, ob Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder als wichtigster biometrischer Identifikator für die Durchführung der erforderlichen Verifizierungen zu verwenden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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