Für die Bekämpfung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten ist es erforderlich, dass die benannten Behörden über die aktuellsten Informationen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die gewaltsam zu Tode kamen, als zweckmäßig erwiesen bzw. dazu beigetragen, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder illegalem Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielten. Der Zugriff auf EES-Daten ist für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates (9) notwendig. Es sollte möglich sein, die EES-Daten als Instrument zur Identitätsverifizierung zu verwenden, wenn ein Drittstaatsangehöriger seine Ausweispapiere vernichtet hat und wenn die benannten Behörden bei der Untersuchung einer Straftat anhand von Fingerabdrücken oder einem Gesichtsbild die Identität einer Person feststellen wollen. Es sollte ebenfalls möglich sein, solche Daten als Instrument zu verwenden, um die Reiserouten einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig oder Opfer einer Straftat ist, nachzuverfolgen und somit Beweismaterial zusammenzutragen. Daher sollten die EES-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und der mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen zur Verfügung stehen.
Die Bedingungen für den Zugang zum EES für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten sollten es den benannten Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fälle aufzuklären, in denen Verdächtige mehrere Identitäten verwenden. Daher sollte der Zugang zum EES nicht verhindert werden, wenn vor einer EES-Abfrage die Abfrage einer einschlägigen Datenbank zu einem Treffer führt. Eine Suchabfrage in der Datenbank des EES sollte im Sinne der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke und zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat als verhältnismäßig angesehen werden, wenn ein überwiegendes Interesse der öffentlichen Sicherheit besteht. Suchabfragen müssen ordnungsgemäß begründet und im Hinblick auf das genannte Interesse verhältnismäßig sein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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