ErwGr. 39

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten hat, sollten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme zu dieser Regel sollte es jedoch möglich sein, derartige personenbezogene Daten an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation zu übermitteln, wenn diese Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und im Einzelfall zur Erleichterung der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr notwendig ist. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts nach der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt noch geeignete Garantien nach jener Verordnung bestehen, denen eine solche Übermittlung unterliegt, sollte es möglich sein, EES-Daten in Ausnahmefällen zum Zweck. Rückkehr an ein Drittland oder an eine internationale Organisation zu übermitteln, jedoch nur wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne jener Verordnung notwendig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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