ErwGr. 40

REG_2017_2226 · über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011

Es sollte auch möglich sein, personenbezogene Daten, die die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten haben, in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht, an ein Drittland zu übermitteln. Als unmittelbar bevorstehende Lebensgefahr sollten Gefahren im Zusammenhang mit einer schweren Straftat gegen eine Person gelten, wie etwa schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, und Vergewaltigung. Solche Daten sollten nur dann an ein Drittland übermittelt werden, wenn umgekehrt auch die Bereitstellung von Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Drittlands an die am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Es sollte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren benannte Behörden gemäß dieser Verordnung Zugang zum EES haben, möglich sein, EES-Daten Mitgliedstaaten, die sich nicht am EES-Betrieb beteiligen, und Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung keine Anwendung findet, bereitzustellen. Eine derartige Bereitstellung von Informationen sollte nur erfolgen, wenn ein ordnungsgemäß begründeter Antrag gestellt wurde, und sie sollte auf das Maß begrenzt sein, das für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat erforderlich ist. Es sollte einem Mitgliedstaat, der sich am EES-Betrieb beteiligt, nur dann möglich sein, solche Informationen bereitzustellen, wenn umgekehrt auch die Bereitstellung von Informationen über Ein-/Ausreisedatensätze im Besitz des ersuchenden Mitgliedstaats an die Mitgliedstaaten, die sich am EES-Betrieb beteiligen, gewährleistet ist. Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die gesamte anschließende Verarbeitung von Daten aus dem EES.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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