Art. 27 – Externe Warnmeldungen

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Jeder Mitgliedstaat ermächtigt benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und -verbände sowie gegebenenfalls Unternehmerverbände, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, gegenüber den zuständigen Behörden der relevanten Mitgliedstaaten und der Kommission eine Warnmeldung über vermutete Verstöße nach dieser Verordnung abzugeben und die ihnen vorliegenden Informationen nach Artikel 26 Absatz 3 bereitzustellen („externe Warnmeldung“), es sei denn, diese Vorgehensweise wäre nicht gerechtfertigt. Jeder Mitgliedstaat übermitteln der Kommission unverzüglich die Liste dieser Einrichtungen sowie etwaige Änderungen dieser Liste.
(2)Die Kommission ermächtigt nach einer Konsultation mit den Mitgliedstaaten Verbände, die Verbraucherinteressen und gegebenenfalls Unternehmerinteressen auf Unionsebene vertreten, eine externe Warnmeldung abzugeben.
(3)Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, als Antwort auf eine externe Warnmeldung ein Verfahren einzuleiten oder eine andere Maßnahme zu ergreifen. Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, gewährleisten, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind; gegebenenfalls korrigieren sie die übermittelten Informationen unverzüglich oder ziehen diese zurück.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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