Art. 30 – Koordinierung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung der Ermittlungen und der Durchsetzung

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen: a) Schulung ihrer Beamten, die an der Anwendung dieser Verordnung beteiligt sind; b) Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Daten über Verbraucherbeschwerden; c) Aufbau sektorspezifischer Netze von Beamten; d) Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln; und e) gegebenenfalls Entwicklung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.
(2)Soweit es zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten in den in Absatz 1 aufgeführten Bereichen koordinieren und gemeinsam organisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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