Art. 31 – Austausch von Beamten zwischen zuständigen Behörden

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Die zuständigen Behörden können an Austauschprogrammen von Beamten anderer Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Zusammenarbeit teilnehmen. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Beamten aus anderen Mitgliedstaaten eine wirksame Rolle bei den Tätigkeiten der zuständigen Behörde zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind diese Beamten befugt, die ihnen von der jeweiligen zuständigen Gastbehörde übertragenen Aufgaben gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats auszuführen.
(2)Während des Austauschs gelten für die zivil- und strafrechtliche Haftung der Beamten dieselben Bestimmungen wie für die Beamten der zuständigen Gastbehörde. Die Beamten anderer Mitgliedstaaten müssen die beruflichen Standards und angemessene interne Verhaltensregeln der zuständigen Gastbehörde einhalten. Diese Verhaltensregeln gewährleisten insbesondere den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, ein faires Verfahren und die Einhaltung der Vorschriften über Vertraulichkeit und Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 33.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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