Art. 33 – Verwendung und Offenlegung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Die Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung von den zuständigen Behörden und der Kommission gesammelt oder ihnen übermittelt wurden, dürfen ausschließlich zur Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verwendet werden.
(2)Die Informationen nach Absatz 1 sind vertraulich zu behandeln; ihre Nutzung und Offenlegung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse und des geistigen Eigentums, erfolgen.
(3)Dennoch dürfen die zuständigen Behörden nach vorheriger Konsultation der zuständigen Behörde, die die Informationen bereitgestellt hat, die erforderlichen Informationen offenlegen, um a) Verstöße nach dieser Verordnung nachzuweisen; oder b) die Einstellung oder Untersagung von Verstößen nach dieser Verordnung zu bewirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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