Art. 35 – Elektronische Datenbank

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Die Kommission richtet eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung ein und unterhält diese. Alle über die elektronische Datenbank übermittelten Informationen werden in dieser Datenbank gespeichert und verarbeitet. Die Datenbank ist für zuständige Behörden, zentrale Verbindungsstellen und die Kommission unmittelbar zugänglich.
(2)Informationen, die von Einrichtungen bereitgestellt werden, die nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 eine externe Warnmeldung abgeben, werden in der elektronischen Datenbank gespeichert und verarbeitet. Diese Einrichtungen haben jedoch keinen Zugriff auf die Datenbank.
(3)Wenn eine zuständige Behörde, benannte Stelle oder andere Einrichtung, die eine Warnmeldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 oder 2 abgibt, feststellt, dass sich eine nach Artikel 26 oder Artikel 27 von ihr abgegebene Warnmeldung über einen Verstoß später als unbegründet erwiesen hat, zieht sie diese Warnmeldung zurück. Die Kommission löscht die relevanten Informationen unverzüglich aus der Datenbank und informiert die Beteiligten über die Gründe für diese Maßnahme. Die Daten über einen Verstoß werden in der elektronischen Datenbank nicht länger gespeichert, als es für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitet wurden, erforderlich ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre ab dem Tag, an dem a) eine ersuchte Behörde der Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 die Einstellung eines Verstoßes innerhalb der Union meldet; b) der Koordinator den Abschluss der koordinierten Aktion nach Artikel 22 Absatz 1 meldet; oder c) in allen anderen Fällen die Informationen in die Datenbank eingegeben wurden.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der elektronischen Datenbank. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 38 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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