Art. 37 – Prioritätensetzung bei der Durchsetzung

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(1)Bis zum 17. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre tauschen die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission Informationen über ihre Durchsetzungsprioritäten bei der Anwendung dieser Verordnung aus. Diese Informationen umfassen a) Informationen über Markttrends, die die Verbraucherinteressen in dem betreffenden Mitgliedstaat und in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten; b) eine Übersicht über Maßnahmen, die nach dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren durchgeführt wurden, insbesondere Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den weitverbreiteten Verstößen; c) die Statistiken, die durch Warnmeldungen nach Artikel 26 ausgetauscht werden; d) die vorläufigen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat; und e) die vorgeschlagenen Schwerpunkte für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre.
(2)Unbeschadet des Artikels 33 erstellt die Kommission alle zwei Jahre eine Übersicht über die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament hierüber.
(3)Im Fall des Eintretens wesentlich veränderter Umstände oder Marktbedingungen in den zwei Jahren nach der Einreichung ihrer letzten Durchsetzungsprioritäten aktualisieren die Mitgliedstaaten ihre Durchsetzungsprioritäten und unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hierüber.
(4)Die Kommission fasst die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Durchsetzungsprioritäten zusammen und erstattet dem in Artikel 38 Absatz 1 genannten Ausschuss jährlich Bericht, um die Prioritätensetzung bei den Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern. Die Kommission tauscht ferner mit den Mitgliedstaaten bewährte Verfahren und Benchmarks aus, insbesondere zur Entwicklung von Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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