Art. 39 – Benachrichtigungen

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut aller Bestimmungen des nationalen Rechts mit, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen erlassen, sowie den Wortlaut aller Abkommen — außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen —, die sie in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen schließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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