ErwGr. 15

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung — wobei zu betonen ist, dass die Unternehmer bereit sein müssen, gemäß dem Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen zu handeln und die Folgen ihrer Verstöße nach dieser Verordnung zu beheben — sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, mit den Unternehmern Zusagen zu vereinbaren, die die Schritte und Maßnahmen umfassen, die ein Unternehmer bezüglich eines Verstoßes, insbesondere die Einstellung eines Verstoßes, zu ergreifen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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