ErwGr. 18

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Die Durchführung und die Ausübung von Befugnissen in Anwendung dieser Verordnung sollten verhältnismäßig und der Art des Verstoßes gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen und der dadurch bewirkten tatsächlichen oder potenziellen Schädigung angemessen sein. Die zuständigen Behörden sollten allen Fakten und Umständen des Falls Rechnung tragen und die Maßnahmen treffen, die am besten geeignet und unbedingt notwendig sind, um gegen den Verstoß nach dieser Verordnung vorzugehen. Diese Maßnahmen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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