ErwGr. 21

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Bei der Beantwortung von Ersuchen, die durch den Amtshilfemechanismus gestellt wurden, sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls auch weitere ihnen auf nationaler Ebene erteilte Befugnisse oder Maßnahmen, einschließlich der Befugnis, eine Strafverfolgung einzuleiten oder zu veranlassen, nutzen. Es ist von größter Bedeutung, dass Gerichte und andere Behörden, insbesondere jene, die an der Strafverfolgung beteiligt sind, über die erforderlichen Mittel und Befugnisse verfügen, um mit den zuständigen Behörden wirksam und zügig zusammenzuarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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