ErwGr. 20

REG_2017_2394 · über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer zuständiger Behörden oder anderer Behörden, durch Anweisungen an benannte Stellen oder im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte ausüben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zügig ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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