ErwGr. 14

REG_2017_2396 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) 2015/1017 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen sowie die Einführung technischer Verbesserungen für den Fonds und die Europäische Plattform für Investitionsberatung

Der EFSI sollte im Regelfall auf Vorhaben ausgerichtet sein, die ein höheres Risiko aufweisen als Vorhaben, die im Rahmen der üblichen EIB-Geschäfte gefördert werden, und der EFSI-Investitionsausschuss (im Folgenden „Investitionsausschuss“) sollte bei der Bewertung der Zusätzlichkeit die Risiken berücksichtigen, die Investitionen im Wege stehen, wie etwa länder-, branchen- oder regionsspezifische Risiken sowie Risiken in Verbindung mit Innovationen, insbesondere solchen, die mit unerprobten Technologien zur Förderung von Wachstum, Nachhaltigkeit und Produktivität einhergehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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