Art. 16 – Gebühren für die Beaufsichtigung

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

(1)Die ESMA stellt den Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Verbriefungsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entstehen können, vollständig ab. Soweit Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 der genannten Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen. Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 47 zu erlassen, um diese Verordnung durch genauere Festlegung der Art der Gebühren, der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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