Art. 18 – Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften dürfen die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann für ihre Verbriefung verwenden, wenn
a)die Verbriefung alle unter Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 dieses Kapitels genannten Anforderungen erfüllt und der ESMA nach Artikel 27 Absatz 1 gemeldet wurde; und
b)die Verbriefung in der in Artikel 27 Absatz 5 genannten Liste aufgeführt ist.
Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, die an einer als STS geltenden Verbriefung beteiligt sind, müssen in der Union niedergelassen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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