ErwGr. 10

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Die Interessen der Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgeber, die an einer Verbriefung beteiligt sind, und der Anleger müssen unbedingt in Einklang gebracht werden. Damit dies erreicht wird, sollte der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber in signifikantem Umfang ein Interesse an den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen zurückbehalten. Der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber muss deshalb einen materiellen Nettoanteil gegenüber diesen zugrunde liegenden Risikopositionen zurückbehalten. Generell sollten Verbriefungstransaktionen nicht so strukturiert werden, dass die Anwendung der Selbstbehaltsanforderungen unterlaufen wird. Diese Selbstbehaltsanforderungen sollte durchweg — unabhängig von den rechtlichen Strukturen oder Instrumenten — in allen Situationen Anwendung finden, wo die ökonomische Substanz einer Verbriefung anwendbar ist. Die Vorschriften über den Selbstbehalt brauchen nicht mehrfach zur Anwendung gebracht zu werden. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber unter die Selbstbehaltsanforderungen fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungstransaktionen, denen auch Positionen anderer Verbriefungen als Risikopositionen zugrunde liegen, die Selbstbehaltsanforderungen nur für die Verbriefung gelten, die Anlagegegenstand ist. Die Anleger sollten der STS-Meldung entnehmen können, dass der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einen materiellen Nettoanteil an den zugrunde liegenden Risikopositionen behält. Bestimmte Ausnahmen sind in Fällen vorzusehen, in denen die verbrieften Risikopositionen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden, insbesondere wenn die Garanten öffentliche Einrichtungen sind. Im Falle einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln durch Garantien oder in anderer Form lässt diese Verordnung die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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