ErwGr. 11

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Originatoren oder Sponsoren sollten keinen Nutzen daraus ziehen, dass sie möglicherweise über mehr Informationen zu den auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerten verfügen als Anleger oder potenzielle Anleger, und sie sollten nicht ohne Wissen der Anleger oder der potenziellen Anleger Vermögenswerte, deren Kreditrisikoprofil höher ist als das vergleichbarer in der Bilanz des Originators ausgewiesener Vermögenswerte, auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen. Für jede Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung sollten die zuständigen Behörden Sanktionen verhängen, allerdings nur dann, wenn eine solche Zuwiderhandlung vorsätzlichen Charakter hat. Bloße Fahrlässigkeit sollte nicht zu Sanktionen in diesem Zusammenhang führen. Diese Verpflichtung sollte jedoch in keiner Weise dem Recht von Originatoren oder Sponsoren vorgreifen, für die Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft Vermögenswerte auszuwählen, die im Voraus ein überdurchschnittlich hohes Kreditrisikoprofil gegenüber dem durchschnittlichen Kreditrisikoprofil vergleichbarer Vermögenswerte, welche weiterhin in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, aufweisen, solange das höhere Kreditrisikoprofil der auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte den Anlegern oder potenziellen Anlegern klar und deutlich mitgeteilt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung dieser Verpflichtung überwachen, indem sie die einer Verbriefung zugrunde liegenden Vermögenswerte und in der Bilanz des Originators ausgewiesene vergleichbare Vermögenswerte vergleichen.
Der Vergleich der Wertentwicklung sollte zwischen Vermögenswerten erfolgen, bei denen im Voraus ähnliche Wertentwicklungen erwartet werden, etwa zwischen notleidenden Hypotheken auf Wohnimmobilien, die auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, und notleidenden Hypotheken auf Wohnimmobilien, die in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden.
Es wird nicht vermutet, dass die einer Verbriefung zugrunde liegenden Vermögenswerte eine ähnliche Wertentwicklung wie die Durchschnittsvermögenswerte in der Bilanz des Originators nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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