ErwGr. 13

REG_2017_2402 · zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012

Der Hauptzweck der allgemeinen Verpflichtung von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft, Informationen über Verbriefungen im Wege des Verbriefungsregisters bereitzustellen, besteht darin, den Anlegern eine einzige und beaufsichtigte Quelle der Daten zur Verfügung zu stellen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten benötigen. Private Verbriefungen sind häufig maßgeschneidert. Sie sind von Bedeutung, weil sie es den Parteien ermöglichen, Verbriefungstransaktionen einzugehen, ohne dabei dem Markt und den Wettbewerbern sensible kommerzielle Informationen über das Geschäft (z. B. darüber, dass eine bestimmte Gesellschaft Finanzmittel zur Ausweitung ihrer Produktion benötigt oder dass eine Wertpapierfirma im Rahmen ihrer Strategie auf einen neuen Markt vorstoßen möchte) und/oder über die zugrunde liegenden Vermögenswerte (z. B. über die Art der Handelsforderungen eines Industrieunternehmens) offenzulegen. In diesen Fällen stehen die Anleger in direktem Kontakt mit dem Originator und/oder dem Sponsor und erhalten die erforderlichen Informationen für die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten direkt von ihnen. Es ist daher angebracht, private Verbriefungen von der Anforderung auszunehmen, Informationen über die Transaktion an ein Verbriefungsregister zu melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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