Art. 19 – Anwendungsbereich

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Dieses Kapitel gilt für Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die von einer RFO bewirtschaftete Bestände innerhalb oder außerhalb von Unionsgewässern befischen, sofern ihre Tätigkeiten unter eine von der RFO vorgesehene Fanggenehmigungsregelung fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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