Art. 20 – Fanggenehmigungen

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Ein Fischereifahrzeug der Union, dessen Fischereitätigkeiten unter eine von der RFO vorgesehene Fanggenehmigungsregelung fallen, darf nur dann Tätigkeiten im Rahmen der RFO ausüben, wenn a) die Union Vertragspartei der RFO ist; b) ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat; c) es in das entsprechende Register oder Verzeichnis zugelassener Schiffe der RFO eingetragen wurde; und d) die Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern stattfinden, ihm von dem betreffenden Drittland gemäß Kapitel II eine Fanggenehmigung erteilt wurde.
(2)Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeit ausschließlich in Unionsgewässern ausüben und denen bereits eine Fanggenehmigung gemäß Artikel 7 der Kontrollverordnung erteilt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 20 REG_2017_2403 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 20 REG_2017_2403 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.