Art. 23 – Anwendungsbereich

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Dieses Kapitel gilt für Fischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern auf Hoher See ausgeübt werden und die nicht unter Kapitel III fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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