Art. 24 – Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten auf Hoher See erteilen, wenn
a)die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
b)die geplanten Fischereitätigkeiten — im Einklang mit einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die den Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fischereitätigkeiten erbringt und von einem wissenschaftlichen Institut des Flaggenmitgliedstaates vorgelegt oder bestätigt wurde; oder — im Rahmen eines Forschungsprogramms erfolgen, einschließlich einer Regelung für die Sammlung von Daten, das von einem wissenschaftlichen Gremium durchgeführt wird. Das wissenschaftliche Protokoll der Forschungsarbeiten, das in jedem Fall erforderlich ist, wird von einem wissenschaftlichen Institut des Flaggenmitgliedstaats bestätigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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