Art. 27 – Verwaltung von Fanggenehmigungen im Rahmen einer Chartervereinbarung

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Bei der Erteilung einer Fanggenehmigung für ein Schiff gemäß Artikel 17, 21 oder 24 oder bei Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung prüft der Flaggenmitgliedstaat, dass
a)die zuständige Behörde des charternden Landes offiziell bestätigt hat, dass die Vereinbarung mit dem nationalen Recht im Einklang steht; und
b)die Einzelheiten der Chartervereinbarung in der Fanggenehmigung aufgeführt sind, einschließlich der Laufzeit, der Fangmöglichkeiten und des Fischereigebiets.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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