Art. 28 – Umladung

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Jede von einem Fischereifahrzeug der Union auf Hoher See oder mit direkten Genehmigungen durchgeführte Umladung erfolgt im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 der Kontrollverordnung. Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis Ende März jeden Jahres für im Vorjahr erfolgte Umladungen die Angaben in der Umladeerklärung, den Zeitpunkt der Umladung, die geografische Lage und das Gebiet, in dem die Umladung erfolgt ist.
(2)Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union, die mit direkten Genehmigungen oder auf Hoher See fischen, teilen den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats vor der Umladung Folgendes mit: a) Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des übernehmenden Schiffs; b) Uhrzeit und geografische Position der geplanten Umladung; c) geschätzte Mengen der umzuladenden Arten.
(3)Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die von Fischereifahrzeugen der Union in Häfen durchgeführten Umladungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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