Art. 25 – Verfahren für die Erlangung von Fanggenehmigungen

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 24 erfüllt sind, übermittelt der Kommission die Angaben gemäß dem Anhang und die Informationen zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5.
(2)Ist die Kommission der Ansicht, dass die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 24 zu beurteilen, so fordert sie innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser Informationen weitere Informationen oder Nachweise an.
(3)Stellt die Kommission nach Erhalt der weiteren Informationen oder Nachweise gemäß Absatz 2 dieses Artikels fest, dass die Bedingungen gemäß Artikel 24 nicht erfüllt sind, kann sie innerhalb von fünf Kalendertagen nach Erhalt der zusätzlichen Informationen oder Nachweise die Erteilung der Fanggenehmigung ablehnen. Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen erfüllt sind, teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.
(4)Der Flaggenmitgliedstaat kann die Fanggenehmigung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist erteilen. Hat die Kommission um weitere Informationen gemäß dem genannten Absatz gebeten, kann der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung erteilen, wenn die Kommission innerhalb der Frist nach Absatz 3 oder vor Ablauf dieser Frist keine Einwände erhoben hat, sofern die Kommission dem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtigt, Einwände zu erheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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