Art. 26 – Grundsätze

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

(1)Ein Fischereifahrzeug der Union darf keine Fischereitätigkeiten im Rahmen von Chartervereinbarungen in Gewässern durchführen, wenn dort ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei in Kraft ist oder vorläufig angewendet wird.
(2)Ein Fischereifahrzeug der Union darf nicht gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchführen oder Untervercharterung betreiben.
(3)Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen von Chartervereinbarungen nur dann in von einer RFO bewirtschafteten Gewässern tätig werden, wenn der Staat, an den das Fischereifahrzeug verchartert wurde, Vertragspartei dieser Organisation ist.
(4)Ein gechartertes Fischereifahrzeug der Union darf während der Geltungsdauer des Charters die Fangmöglichkeiten seines Flaggenmitgliedstaats nicht nutzen. Die Fänge eines gecharterten Fischereifahrzeugs der Union werden auf die Fangmöglichkeiten des charternden Landes angerechnet.
(5)Diese Verordnung berührt nicht die Verantwortlichkeiten des Flaggenmitgliedstaats bezüglich seiner Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts, der Kontrollverordnung, der IUU-Verordnung oder anderer Bestimmungen der GFP, einschließlich der Berichterstattungspflichten.
(6)Der Inhaber der Fanglizenz eines Fischereifahrzeugs der Union, das gechartert werden soll, unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat über die Chartervereinbarung, bevor diese beginnt. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich davon.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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