Art. 21 – Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung erteilen, wenn
a)die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
b)die Vorschriften der RFO oder die zu deren Umsetzung erlassenen des Unionsrechts eingehalten werden; und
c)bei Ausübung der Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern die in Artikel 10 oder 17 festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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