ErwGr. 18

REG_2017_2403 · über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates

In Drittlandgewässern dürfen Fischereifahrzeuge der Union entweder im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, die zwischen der Union und Drittländern geschlossen werden, oder — wenn kein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei besteht — im Rahmen direkter Fanggenehmigungen, die von Drittländern erteilt werden, Fischfang betreiben. In beiden Fällen sollten diese Tätigkeiten transparent und nachhaltig durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe direkte Genehmigungen von Drittländern, die Küstenstaaten sind, nach bestimmten festgelegten Kriterien und unter Sicherstellung der Überwachung beantragen und erhalten. Die Fischereitätigkeit sollte zugelassen werden, wenn sich der betreffende Flaggenmitgliedstaat davon überzeugt hat, dass sie der Nachhaltigkeit nicht schaden wird, und die Kommission keine ordnungsgemäß begründeten Einwände erhebt. Dem Marktteilnehmer sollte gestattet werden, seine Fangtätigkeit erst nach Erhalt der Genehmigung durch den Flaggenmitgliedstaat und den Küstenstaat aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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