Art. 25 – Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise

REG_2017_460 · zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

(1)Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem ohne Preisobergrenze tätig ist, gelten die folgenden Bedingungen für das Anbieten zu zahlender Preise: a) Falls ausschließlich vorhandene Kapazitäten angeboten werden, i) werden variable zu zahlende Preise angeboten; ii) sind feste zu zahlende Preise nicht zulässig. b) Werden neu zu schaffende Kapazitäten und bestehende Kapazitäten in derselben Auktion oder über denselben alternativen Zuweisungsmechanismus angeboten, i) können variable zu zahlende Preise angeboten werden; ii) können feste zu zahlende Preise angeboten werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. es wird ein alternativer Zuweisungsmechanismus gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/459 angewandt; 2. ein Vorhaben ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgeführt.
(2)Sofern und soweit der Fernleitungsnetzbetreiber in einem Regulierungssystem mit Preisobergrenze tätig ist, können variable zu zahlende Preise, feste zu zahlende Preise oder beides angeboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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