Art. 26 – Regelmäßige Konsultationen

REG_2017_460 · zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

(1)Die nationale Regulierungsbehörde oder der oder die Fernleitungsnetzbetreiber — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — führt/führen eine oder mehrere Konsultationen durch. Das Konsultationsdokument sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch veröffentlicht werden. Bei der abschließenden Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 sind die in diesem Artikel und in Artikel 27 dargelegten Anforderungen einzuhalten und folgende Informationen einzubeziehen: a) die Beschreibung der vorgesehenen Referenzpreismethode sowie die folgenden Punkte: i) die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, darunter 1. die Begründung der angewandten Parameter für die technischen Merkmale des Systems; 2. die entsprechenden Informationen zu den Werten dieser Parameter und den angewandten Annahmen; ii) der Wert der vorgesehenen Anpassungen bei kapazitätsbasierten Fernleitungsentgelten gemäß Artikel 9; iii) die der Konsultation zu unterziehenden indikativen Referenzpreise; iv) die Ergebnisse und Bestandteile der Prüfungen der Kostenzuweisung gemäß Artikel 5 sowie die Einzelheiten dieser Bestandteile; v) die Bewertung der vorgesehenen Referenzpreismethode gemäß Artikel 7; vi) entspricht die vorgesehene Referenzpreismethode nicht der Referenzpreismethode der kapazitätsgewichteten Distanz gemäß Artikel 8, ein Vergleich mit letzterer, zusammen mit den unter Ziffer iii genannten Informationen; b) die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, iv und v; c) die folgenden Informationen zu Fernleitungs- und Systemdienstleistungsentgelten: i) sind Arbeitsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorgesehen, 1. die Art und Weise ihrer Festsetzung; 2. der Anteil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, die Prognosen zufolge durch diese Entgelte erzielt werden; 3. die indikative Höhe der Arbeitsentgelte; ii) sind Systemdienstleistungen für Netznutzer vorgesehen, 1. die vorgesehene Entgeltfestsetzungsmethode für diese Systemdienstleistungen; 2. der Anteil der zulässigen Erlöse oder der Zielerlöse, die Prognosen zufolge durch diese Entgelte erzielt werden; 3. die Art und Weise, in der die damit verbundenen Erlöse aus Systemdienstleistungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 gehandhabt werden; 4. die indikativen Systemdienstleistungsentgelte für die für Netznutzer erbrachten Systemdienstleistungen; d) die indikativen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 2; e) wird erwogen, im Rahmen eines Regulierungssystems mit Preisobergrenze für bestehende Kapazitäten gemäß Artikel 24 Absatz b feste zu zahlende Preise anzuwenden, i) der vorgesehene Index; ii) die vorgesehene Berechnung und die Nutzung der aus dem Risikoaufschlag resultierenden Erlöse; iii) der/die Kopplungspunkt(e) und die Entgeltperiode(n), für die dieser Ansatz vorgesehen ist; iv) das Verfahren für das Kapazitätsangebot an einem Kopplungspunkt, wenn gemäß Artikel 24 sowohl feste als auch variable zu zahlende Preise vorgesehen sind.
(2)Die abschließende Konsultation vor der Entscheidung gemäß Artikel 27 Absatz 4 muss mindestens zwei Monate dauern. Bei jeder Konsultation gemäß Absatz 1 kann in den Konsultationsunterlagen vorgeschrieben werden, dass die Antworten im Rahmen der Konsultation eine nicht vertrauliche Fassung enthalten, die zur Veröffentlichung geeignet ist.
(3)Innerhalb eines Monats nach dem Ende der Konsultation werden die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Antworten und ihre Zusammenfassung von dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) oder, soweit die nationale Regulierungsbehörde das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1 veröffentlicht hat, von der nationalen Regierungsbehörde veröffentlicht. Die Zusammenfassung sollte im Hinblick auf ein wirksames Konsultationsverfahren möglichst auf Englisch vorgelegt werden.
(4)Die anschließenden regelmäßigen Konsultationen werden gemäß Artikel 27 Absatz 5 durchgeführt.
(5)Nach Konsultation des Europäischen Verbundes der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (im Folgenden „ENTSOG“) entwickelt die Agentur ein Muster für das Konsultationsdokument gemäß Absatz 1. Das Muster wird den nationalen Regierungsbehörden und den Fernleitungsnetzbetreibern vor dem 5. Juli 2017 bereitgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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