Art. 29 – Vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität zu veröffentlichende Informationen

REG_2017_460 · zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

Für Kopplungspunkte und, soweit die nationale Regulierungsbehörde sich für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/459 entscheidet, auch für andere Punkte als Kopplungspunkte werden die folgenden Informationen von der nationalen Regulierungsbehörde oder dem/den Fernleitungsnetzbetreiber(n) — je nach Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde — vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität gemäß den Bestimmungen der Artikel 31 und 32 veröffentlicht:
a)Für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität: i) die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind; ii) die auf Reservepreise angewandten Multiplikatoren und saisonalen Faktoren für Nicht-Jahres-Standardkapazitätsprodukte; iii) die Begründung der nationalen Regulierungsbehörde für die Höhe der Multiplikatoren; iv) bei Anwendung saisonaler Faktoren die Begründung für ihre Anwendung.
b)Für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität: i) die Reservepreise, die mindestens bis zum Ende des nach der jährlichen Auktion für Jahreskapazität beginnenden Gasjahres anzuwenden sind; ii) eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung, darunter 1. ein Verzeichnis aller angebotenen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazität mit der jeweiligen Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung und der Höhe des angewandten Abschlags; 2. eine Erläuterung der Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung für jede Art der Produkte gemäß Nummer 1; 3. vergangene und/oder prognostizierte Daten, die bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung gemäß Nummer 2 verwendet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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