Art. 32 – Veröffentlichungsfrist

REG_2017_460 · zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

Für die Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 29 und 30 gelten folgende Fristen:
a)Die in Artikel 29 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der jährlichen Auktion für Jahreskapazität veröffentlicht;
b)die in Artikel 30 genannten Informationen werden spätestens 30 Tage vor der betreffenden Entgeltperiode veröffentlicht;
c)gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb der Entgeltperiode aktualisierte Fernleitungsentgelte werden unmittelbar nach der Genehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG veröffentlicht.
Bei jeder Aktualisierung der Fernleitungsentgelte sind die Gründe für Änderungen ihrer Höhe anzugeben. Soweit Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b angewandt wird, ist zudem der in Artikel 29 Buchstabe b genannte aktualisierte Bericht für die jeweiligen Arten von Standardkapazitätsprodukten für unterbrechbare Kapazitäten beizufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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