Art. 31 – Art der Veröffentlichung

REG_2017_460 · zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen

(1)Die in den Artikeln 29 und 30 genannten Informationen werden gemäß Artikel 32 über einen Link auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform veröffentlicht, der zur Website der jeweiligen Stelle führt. Diese Informationen müssen für die Öffentlichkeit kostenlos und ohne Nutzungsbeschränkungen zugänglich sein. Sie werden auf folgende Weise veröffentlicht: a) nutzerfreundlich; b) klar, leicht zugänglich und diskriminierungsfrei; c) in einem Format, das heruntergeladen werden kann; d) in einer oder mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats und, soweit möglich, auf Englisch, sofern Englisch nicht ohnehin Amtssprache des Mitgliedstaats ist.
(2)Die folgenden Informationen werden auf der in Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Plattform für Kopplungspunkte veröffentlicht: a) zu dem in Artikel 29 festgelegten Zeitpunkt die Reservepreise für Standardkapazitätsprodukte für verbindliche Kapazität und für Standardkapazitätsprodukte für unterbrechbare Kapazität; b) zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt ein ggf. angewandtes mengenbasiertes Entgelt gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a.
(3)Die in Absatz 2 genannten Informationen werden auf folgende Weise veröffentlicht: a) gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c; b) auf Englisch; c) in einer standardisierten Tabelle, die mindestens die folgenden Informationen enthält: i) den Kopplungspunkt, ii) die Gasflussrichtung; iii) die Namen der betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber; iv) Anfang und Ende der Laufzeit des Produkts; v) die Angabe, ob die Kapazität verbindlich oder unterbrechbar ist; vi) die Angabe des Standardkapazitätsprodukts; vii) das anwendbare Entgelt je kWh/h und je kWh/Tag in örtlicher Währung und in Euro, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: 1. wird die Kapazitätseinheit kWh/h verwendet, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts je kWh/Tag unverbindlich und umgekehrt; 2. ist die örtliche Währung nicht der Euro, so ist die Angabe des anwendbaren Entgelts in Euro unverbindlich. Zudem muss diese standardisierte Tabelle gemäß Ziffer vii Nummer 2 zu dem in Artikel 30 festgelegten Zeitpunkt eine Simulation aller Kosten für einen Gasfluss von 1 GWh/Tag/Jahr für jeden Kopplungspunkt in der örtlichen Währung und in Euro enthalten.
(4)Weichen die in Absatz 2 genannten Informationen von den in Absatz 1 genannten Informationen ab, so sind die in Absatz 1 genannten Informationen maßgeblich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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