Art. 127 – Aufnahme in die Liste der Drittländer gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die Aufnahme eines Drittlandes oder Drittlandsgebiets in die in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a genannte Liste erfolgt gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
(2)Die Kommission billigt im Wege von Durchführungsrechtsakten den für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels übermittelten Antrag, den ihr das betreffende Drittland — zusammen mit geeigneten Nachweisen und Zusicherungen, wonach die betreffenden Tiere und Waren aus diesem Drittland den relevanten Anforderungen gemäß Artikel 126 Absatz 1 oder gleichwertigen Anforderungen genügen — übermittelt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und auf dem aktuellen Stand gehalten.
(3)Bei ihrer Entscheidung über den Antrag gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls folgende Faktoren: a) die Rechtsvorschriften des Drittlandes für den betreffenden Bereich; b) den Aufbau, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste; die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für den betreffenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können; die Zuverlässigkeit des amtlichen Bescheinigungsverfahrens; c) die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes, um das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt zu bewerten; d) die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland über das Vorhandensein von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt informiert; e) die Zusicherungen des Drittlandes, dass i) die Anforderungen an die Betriebe, aus denen Tiere oder Waren in die Union ausgeführt werden, Anforderungen genügen, die denen gemäß Artikel 126 Artikel 1 gleichwertig sind; ii) eine Liste der Betriebe gemäß Ziffer i erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten wird; iii) die Liste der Betriebe gemäß Ziffer i und deren aktualisierte Fassungen der Kommission unverzüglich übermittelt werden; iv) die Betriebe gemäß Ziffer i durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden; f) die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 1 in dem Drittland durchgeführten Kontrollen; g) alle sonstigen Informationen oder Daten über die Fähigkeit des Drittlandes zu gewährleisten, dass nur Tiere oder Waren, die dasselbe Schutzniveau wie die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 126 Artikel 1 oder ein diesen Anforderungen gleichwertiges Schutzniveau bieten, in die Union verbracht werden.
(4)Die Kommission streicht ein Drittland oder ein Drittlandsgebiet von der in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a genannten Liste, wenn die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste nicht mehr erfüllt sind. Es gilt das Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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