Art. 130 – Schulung und Austausch des Personals

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, kann die Kommission Schulungen organisieren. Die Kommission organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten.
(2)Die Schulungen gemäß Absatz 1 dienen der Entwicklung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und den anderen amtlichen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen je nach Bedarf folgende Themen: a) diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2; b) Kontrollmethoden und -techniken, die für die amtlichen Kontrollen und für die anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden relevant sind; c) Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsmethoden und -techniken.
(3)Die Schulungen gemäß Absatz 1 können dem Personal der zuständigen Behörden von Drittländern offen stehen und können außerhalb der Union durchgeführt werden.
(4)Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das in den Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erworbene Wissen in geeigneter Weise weitergegeben und in den Personalschulungen gemäß Artikel 5 Absatz 4angemessen genutzt wird. Schulungen zur Weitergabe dieses Wissens müssen Teil der Schulungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein.
(5)Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das Personal der zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten durchführen, Austauschprogramme zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten organisieren. Ein solcher Austausch kann durch die vorübergehende Entsendung von Personal zuständiger Behörden von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgen oder durch den Austausch von Personal zwischen den relevanten zuständigen Behörden.
(6)Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die Organisation der Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und der Programme gemäß Absatz 5 dieses Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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