Art. 25 – Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i in Bezug auf Folgendes erlassen:
a)spezifische Anforderungen und zusätzliche Inhalte — zusätzlich zu den in Artikel 110 genannten — für die Ausarbeitung der einschlägigen Teile des MNKP gemäß Artikel 109 Absatz 1 und weitere spezifische Inhalte für den in Artikel 113 vorgesehenen Bericht;
b)besondere Zuständigkeiten und Aufgaben — zusätzlich zu den in Artikel 98 genannten — für die Referenzzentren der Europäischen Union;
c)die praktischen Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen;
d)die für die Probenahme und für Laboranalysen und -tests zu verwendenden Methoden, ausgenommen alle Bestimmungen, die die Festlegung von Schwellenwerten beinhalten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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