Art. 26 – Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörden in Bezug auf die Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ und „garantiert traditionelle Spezialität“

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 können die zuständigen Behörden in Bezug auf die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in den Fällen, in denen sie die Beschlüsse über die Zulassung des eingetragenen Namens eines Erzeugnisses delegiert haben, auch die folgenden Maßnahmen delegieren: a) die Anordnung, dass bestimmte Tätigkeiten des Unternehmers systematisch oder verstärkt amtlichen Kontrollen unterzogen werden; b) die Anordnung, dass der Unternehmer die Häufigkeit der Eigenkontrollen erhöht; c) die Anordnung, die Kennzeichnung zu ändern, um die Einhaltung der Produktspezifikationen und der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j zu gewährleisten.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte regeln a) Anforderungen, Methoden und Techniken gemäß den Artikeln 12 und 14 für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikationen und der Kennzeichnungsanforderungen; b) besondere Methoden und Techniken gemäß Artikel 14 für amtliche Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit der Waren und Tiere, die unter die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j fallen, auf allen Produktions-, Zubereitungs- und Vertriebsstufen sowie die Einhaltung dieser Vorschriften gewährleistet werden sollen; c) die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 138 Absätze 1 und 2 ergreifen müssen.
(3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j in Bezug auf Folgendes erlassen: a) besondere praktische Modalitäten für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und den beauftragten Stellen über Fälle von Verstößen oder die Wahrscheinlichkeit von Verstößen und b) besondere Berichterstattungspflichten der beauftragten Stellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte, in dem vorliegenden Artikel genannte Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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