Art. 55 – Entscheidungen über Sendungen

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Im Anschluss an die amtlichen Kontrollen, einschließlich der Dokumentenprüfungen und bei Bedarf der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, entscheiden die zuständigen Behörden für jede Sendung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tier- und Warenkategorien, ob die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügt und welches Zollverfahren gegebenenfalls anzuwenden ist.
(2)Entscheidungen über Sendungen werden getroffen von a) einem amtlichen Tierarzt, wenn sie Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial oder tierischen Nebenerzeugnisse betreffen oder b) einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor, wenn sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.
(3)Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden beschließen, dass Entscheidungen über Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen, lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken von entsprechend geschultem und von den zuständigen Behörden eigens zu diesem Zweck benanntem Personal getroffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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