Art. 57 – Verwendung des GGED durch die Zollbehörden

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die Überführung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, erfolgt nur, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 — den Zollbehörden das GGED vorlegen kann. Zu diesem Zeitpunkt muss das GGED von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ordnungsgemäß in das IMSOC eingegeben worden sein.
(2)Die Zollbehörden a) erlauben nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen angegeben haben und b) erlauben die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 — nur bei Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED, das für die Sendung die Einhaltung der geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigt.
(3)Erfolgt eine Zollanmeldung für eine Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ohne Vorlage eines GGED, so halten die Zollbehörden die Sendung zurück und verständigen unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 6.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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